Satzung, Beitragsordnung, Mitglied werden, Spenden


30.01.2013 

Wir über uns

Der Heimat- und Geschichtsverein Oberkleen e.V. hat seinen Sitz in Langgöns Ortsteil Oberkleen und wurde im August 2010 gegründet. Vorher bestand bereits ein heimatgeschichtlicher Arbeitskreis. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist ehrenamtlich tätig. Zur Zeit hat der Verein ca. 30 Mitglieder.



05.06.2013

Spenden


Der Heimat- und Geschichtsverein Oberkleen e.V. ist bei seiner Arbeit auf Spenden angewiesen. Das Geld, das durch Spenden eingenommen wird, wird für die Projektarbeit des HGO verwendet, beispielsweise für Forschungsarbeiten in Archiven zur Erstellung der Oberkleener Heimathefte oder für ein Projekt wie VOM KORN ZUM BROT das zusammen mit der Kleeblattgrundschule Oberkleen durchgeführt wird. Wenn Sie die Arbeit des HGO mit einer Spende unterstützen wollen, ist das mit der unten auf dieser Seite angegeben Bankverbindung möglich.

Der Heimat- und Geschichtsverein Oberkleen e.V. ist berechtigt, steuerlich abzugsfähige Spendenquittungen auszustellen.

Als kleines Dankeschön möchten wir die Spender namentlich mit dem Spendenbetrag erwähnen. Sofern Sie das nicht wünschen, aber dennoch unsere Arbeit unterstützen wollen, bitten wir Sie auf dem Überweisungsträger "Spende anonym" zu vermerken. Dann erscheint nur der Betrag Ihrer Spende, ohne dass Ihr Name genannt wird.



 

Aktivitäten und Ziele

 

Der Verein widmet sich der Erforschung der Geschichte und dem Erhalt des Brauchtums in Oberkleen. Der Verein will durch seine Arbeit Themen der Ortsgeschichte, des Brauchtums und der Tradition aufgreifen, bearbeiten und darstellen und das Interesse und Verständnis durch Veröffentlichung, Vorträge und Führungen wecken und fördern. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die Pflicht, historische Schriften und Bilder zu dokumentieren und kulturgeschichtlich wertvolle Gegenstände aufzubewahren. In Absprache mit der Gemeinde Langgöns hat der Verein das Recht und die Pflicht, den Dorfchronisten von Oberkleen zu benennen. Der Verein bemüht sich, Kindern und Jugendlichen kulturhistorische Zusammenhänge näher zu bringen.


30.01.2013             

Mitglied werden im Verein / Beitrittserklärung

Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft beim Heimat- und Geschichtsverein Oberkleen e.V. (HGO) interessieren. Dazu laden Sie sich die nachfolgende Beitrittserklärung auf Ihren Computer, füllen diese aus senden die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung an:

Thorsten Friedrich, Mittelweg 22, 35428 Langgöns-Oberkleen


Beitrittserklärung herunterladen


Sie erhalten dann umgehend den Begrüßungsbrief des HGO.

 

Der Vorstand


Vorsitzender: Dr. Kurt Hanika Tel.: +49 6447 6813  

Stellvertreterin: Sandra Schneider Tel.: +49 6447 8873795

Kassierer und Datenschutzbeauftragter:

Thorsten Friedrich Tel.: +49 6447 7522

Schriftführer: Werner Röhrich Tel.: +49 6447 1319

Dorfchronist: Dr. Kurt Hanika Tel.: +49 6447 6813  

 

 

12. März 2019          

Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins Oberkleen e.V.    

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Oberkleen“
  2. Er hat seinen Sitz in Langgöns-Oberkleen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name um den Zusatz „e.V.“ erweitert.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Zweck

 

  1. Der Verein widmet sich der Erforschung der Geschichte und dem Erhalt des Brauchtums in Oberkleen. Er bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit allen Institutionen und Vereinen, die sich mit der Geschichte Oberkleens beschäftigen oder Brauchtum pflegen.
  2. Der Verein wird durch seine Arbeit Themen der Ortsgeschichte, des Brauchtums und der Tradition aufgreifen, bearbeiten und darstellen und das Interesse und Verständnis durch Veröffentlichung, Vorträge und Führungen wecken und fördern.
  3. Der Verein hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die Pflicht, historische Schriften und Bilder zu dokumentieren und kulturgeschichtlich wertvolle Gegenstände aufzubewahren.
  4. In Absprache mit der Gemeinde Langgöns hat der Verein das Recht und die Pflicht, den Dorfchronisten von Oberkleen zu benennen.
  5. Der Verein bemüht sich, Kindern und Jugendlichen kulturhistorische Zusammenhänge näher zu bringen.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit, Erträge und Begünstigungsverbot

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

§4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der  Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag  zu zahlen.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    A) durch freiwilligen Austritt
    B) durch Tod
    C) durch förmlichen Ausschluss der Mitgliederversammlung
     

zu A) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zu gegangen ist. Bis zum Ablaufdes Geschäftsjahres bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

zu B) Der Todeines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

zu C) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Mitglied den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.


§5 Beiträge

 

Zur Finanzierung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliederbeiträge, deren Höhe von  der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.
  2. Sie ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes beantragt. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb des 1. Halbjahres des dem Berichtsjahr folgenden Jahres stattfinden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Langgöns einzuberufen. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Langgöns haben, müssen unmittelbar schriftlich eingeladen werden. Zwischen der Bekanntmachung bzw. dem Zugang der schriftlichen Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens sieben Tagen liegen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung in jedem Fall mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden offen und mit einfacher Mehrheit gefasst, soferndiese Satzung nicht andere Mehrheitserfordernisse vorschreibt. Steht bei Wahlen für ein Amt mehr als ein(e) Bewerber(in) zur Wahl muss geheim abgestimmt werden. Das gleiche gilt, wenn geheime Wahl beantragt und von der Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen wurde. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung. In ihr müssen  dreiviertel der erschienen Mitglieder der Auflösung zustimmen.
  6. Von allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seinerStellvertreter(in) und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    die Wahl des Vorstandes

b)    jährliche Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren.       Die Rechnungsprüfer können nur einmal wiedergewählt werden.

c)    die Festsetzung des jährlichen Beitrages.

d)    die Entgegennahme des Vorstandsberichtes und des Kassenberichtes

e)    die Entlastung des Vorstandes

f)     die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g)    die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h)    Die Wahl der Dorfchronistin oder des Dorfchronisten auf unbestimmte Zeit 


§8 Der Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)    dem/der Vorsitzenden

b)    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem/der Kassierer/in. Der/die Kassierer/in ist gleichzeitig Datenschutzbeauftragte/r

d)    dem/der Schriftführer/in

e)    dem/der Dorfchronisten/in

Die Vorstandsmitglieder zu a) bis d) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie führen den Verein gemäß § 26 BGB. Er kann für bestimmte Aufgaben einer oder mehreren Person/en Vollmachten erteilen. 

  1. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl geschäftsführend im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied und in der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl für diese Position statt.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der/die Vorsitzende lädt mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist kann abgekürzt werden, wenn die Umstände es erfordern und kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
    Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es verlangen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheitgilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Über die Beratung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Vorsitzenden oder vondem/der Stellvertreter/inund  dem/der Protokollführer/in unterschrieben wird.
  6. Sein Entscheidungsrahmen in finanzieller Hinsicht wird dahin gehend eingeschränkt, dass Beschlüsse über Ausgaben, die im Einzelfall  2.000,-- Euro  übersteigen, der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.

 

§9 Vertretung des Vereins

 

 

Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.


§10    Datenschutz im Verein


Der Verein verarbeitet folgende personenbezogene Daten:


Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung werden der Name, Vorname, Wohnort, Eintrittsdatum, Geburtsdatum und die E-Mail-Adresse verarbeitet.
Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO.


Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung werden Protokolle und Mitteilungen an die E-Mail-Adresse der Mitglieder versendet.
Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO.


Zum Zwecke der Beitragsverwaltung wird die Bankverbindung verarbeitet.
Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO.


Zum Zwecke der Außendarstellung können Fotos von Mitgliedern von Veranstaltungen auf der Vereinswebseite www.hgo-ev.de veröffentlicht werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DS-GVO. 

Die obengenannten Daten werden 2 Jahre nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gelöscht. Die IP-Adressen, die beim Besuch der Vereinswebseite gespeichert werden, werden nach 30 Tagen gelöscht.
Im Falle des Widerrufs der Einwilligung werden die Daten unverzüglich gelöscht. Der Widerruf ist an den Datenschutzbeauftragten des Vereins datenschutz.hgo-ev@t-online.de zu richten.  


Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.


Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. 


§11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §53 AO in der Gemeinde Oberkleen.

 

§12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 01. April 2019 in Kraft. 

Langgöns, den 12. März 2019

 

 

30.01.2013             

Beitragsordnung des Heimat- und Geschichtsvereins Oberkleen e.V.        

Die Beitragsordnung wurde am 1. März 2011 wie folgt von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft und ist Bestandteil der Beitrittserklärung. 

§ 1 Höhe der Beiträge

(1)  Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 24 Euro.

(2)  Der jährliche Betrag für Familien beträgt 36 €

(3)  Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 100 EUR.

(4)  Ehrenmitglieder sind laut Satzung von der Beitragszahlung befreit.

(5)  Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Mitglieder von der Beitragszahlung befreit. 

§ 2 Ermäßigung/Befreiung

(1)  Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft kann ein Minderbeitrag beantragt werden.

(2)  Der Vorstand entscheidet über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung. 

§ 3 Fälligkeit/Zahlungsweise

(1)  Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Beginn des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.

(2)  Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung auf das nachfolgend genannte Konto

Kontoinhaber: Heimat- und Geschichtsverein Oberkleen e.V.

Bank: Volksbank Mittelhessen

IBAN: DE83 5139 0000  0080 8022 00 

BIC: VBMHDE5F

(3)  Alternativ kann auch eine Barzahlung an den Kassierer erfolgen.

Der Vorstand im Februar 2011